mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 34 zu Art. 221 StPO m.w.H.). Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Vorstrafen aus dem Jugendstrafrecht denn auch zu berücksichtigen, soweit sie nicht gelöscht wurden (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018, E. 3.4), womit im Ergebnis das Vortatenerfordernis mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen ist.