straft, wobei insbesondere die Tatbestände der Drohung (somit auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und der Nötigung Vergehen darstellen, welche nicht als Bagatelldelikte zu qualifizieren sind (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Sum- -8-