Er spiele auch mit dem Gedanken, eine Therapie zu beginnen, um alternative Handlungsmöglichkeiten zu erlernen. Aufgrund seines jungen Alters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die bereits erstandene Haft derart beeindruckt worden sei, dass er sich künftig an die Gesetze halten werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Herrn C. und auch Dritte zukünftig nicht tätlich angehen werde. 4.3.2. Im Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022, E. 4.1, führte das Bundesgericht mit Hinweis auf weitere Entscheide, insbesondere auf BGE 143 IV 9, Folgendes aus: