4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Der Hinweis auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers sei zwar zutreffend, doch sei zu beachten, dass es sich dabei um Verurteilungen nach Jugendstrafrecht handle und das Strafmass am unteren Ende des Strafrahmens gewesen sei. Bei diesen Vorstrafen handle es sich nicht um "derartige Verbrechen", weshalb das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Die bereits drei Monate andauernde Untersuchungshaft habe den Beschwerdeführer nachhaltig beeindruckt. Er spiele auch mit dem Gedanken, eine Therapie zu beginnen, um alternative Handlungsmöglichkeiten zu erlernen.