E. abgelassen habe, als dieser am Boden gelegen sei und "die Hände oben hatte" (Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Frage 54). Abschliessend ist zu erwähnen, dass es sich mit Ausnahme der mutmasslichen Tätlichkeiten zum Nachteil von D. und F. bei sämtlichen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten um haftbegründende Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO handelt.