Ferner gab er zu Protokoll, gegenüber C. drohende und beschimpfende Aussagen gemacht (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 9, 10, 12 und 44; Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 3. August 2022, Fragen 25 und 39) und sich nicht an das Kon- takt- und Annäherungsverbot zu D. gehalten zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2022, Fragen 139 ff.). Die abschliessende rechtliche Würdigung des Sachverhalts wird im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegen, wobei im Hinblick auf das Delikt zum Nachteil von E. zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die dokumentierten Verletzungen (vgl. Bericht [