All diese Umstände würden darauf hindeuten, dass mit einer ernsthaften Gefahr gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmache und C. schwer verletze oder gar töte (Verfügung vom 28. August 2022, E. 6.5.). Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass das Vorliegen der Wiederholungsgefahr durch das im Rahmen der Vorabstellungnahme vom 12. Oktober 2022 von Dr. med. G. festgestellte hohe Rückfallrisiko bezüglich weiterer Gewaltanwendung bestätigt werde (Verfügung vom 28. November 2022, E. 8.4.).