Betreffend die Ausführungsgefahr habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2022 eingestanden, dass er bereits telefonische Todesdrohungen gegen C. ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer hege seit Monaten einen tiefen Groll gegen C. und belästige diesen regelmässig telefonisch und wechsle sogar die Nummer, wenn ihn dieser blockiere. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit sein Gewaltpotential gezeigt. All diese Umstände würden darauf hindeuten, dass mit einer ernsthaften Gefahr gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmache und C. schwer verletze oder gar töte (Verfügung vom 28. August 2022, E. 6.5.).