11. Oktober 2022. In diesen führte es bezüglich der Wiederholungsgefahr aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei. Die anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2022 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers würden deutlich zeigen, dass er C. weiter angreifen wolle, weshalb dessen körperliche Integrität erheblich gefährdet sei (Verfügung vom 28. August 2022, E. 5.5.). Betreffend die Ausführungsgefahr habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2022 eingestanden, dass er bereits telefonische Todesdrohungen gegen C. ausgesprochen habe.