Demgegenüber anerkenne er den tätlichen Angriff auf C. nicht, wobei diesbezüglich hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2022 verwiesen werde. In der Verfügung vom 28. August 2022 kam das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich sei, dass er bereits seit längerer Zeit einen Groll gegen C. hege und am 25. August 2022 mit Verletzungsabsichten auf diesen losgegangen sei, wobei vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass er am 25. August 2022 Todesdrohungen gegen diesen ausgesprochen habe (vgl. Verfügung vom