Dabei habe sich E. erhebliche Verletzungen zugezogen. Weiter habe der Beschwerdeführer ein betreffend C. und D. erlassenes Kontakt- und Annäherungsverbot missachtet. Schliesslich soll der Beschwerdeführer am 3. August 2022 bei der Post in Q. F. geohrfeigt haben. Grund für die Ohrfeige sei ihre Zurechtweisung gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen. F. habe ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mitbekommen, anlässlich welchem dieser schwere Drohungen ausgesprochen habe (vgl. Verfügung vom 28. November 2022, E. 6.2.).