2. Sofern die Beschwerdeinstanz davon ausgeht, dass die Voraussetzungen nach Art. 221 StPO erfüllt sind, seien anstelle der angeordneten Untersuchungshaft angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: