6.4.4. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten zum Entlastungsbeweis zuliess, diesen als erbracht betrachtete und deshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.