Dass sich entsprechende Hinweise für eine nicht schützenswerte Absicht des Beschuldigten bei Eröffnung einer Strafuntersuchung doch noch ergeben könnten, kann im konkreten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Von daher sind dem Beschwerdeführer dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, anstatt nach Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Einstellungsverfügung, keine Nachteile entstanden, weshalb sich nach dem in E. 2 Ausgeführten die beantragte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht auf diese Weise begründen lässt.