StGB gehandelt haben könnte, gibt es damit schlicht keine. Schliesslich weisen nicht zuletzt auch die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Auffassung des Beschuldigten letztlich einer durchaus verbreiteten (wenn angeblich auch falschen) Auffassung zur Frage entsprach, wann eine identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren geboten sein kann. Auch wies der Beschwerdeführer richtigerweise darauf hin, dass sich jedes Medium und jeder Journalist jeweils mit dieser Frage auseinandersetzen müsse.