Weil auch der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass in den inkriminierten Artikeln wesentliche Aspekte des Strafprozesses verzerrt oder gar unzutreffend wiedergegeben worden seien, ist damit geradezu offensichtlich, dass es dem Beschuldigten entsprechend seinem journalistischen Selbstverständnis einzig oder zumindest vordringlich darum ging, die Öffentlichkeit in zutreffender Weise über ihm wesentlich erscheinende Aspekte des laufenden Strafverfahrens zu informieren. Konkrete Hinweise, dass er aus einer nicht schützenswerten Absicht i.S.v. Art. 173 Ziff. 3 StGB gehandelt haben könnte, gibt es damit schlicht keine.