nur floskelhaft deutlich machten, dass es einzig um von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. erhobene (aber noch nicht erstellte) Vorwürfe ging. Wenngleich mit der Berichterstattung ehrenrührige Vorwürfe weiterverbreitet wurden, wurde der Beschwerdeführer darin gerade nicht als ehrlose Person dargestellt, sondern ausschliesslich als angeklagte und noch als unschuldig geltende Person.