6.4.3. Selbst wenn fraglich wäre, ob die identifizierende Berichterstattung tatsächlich einem öffentlichen Interesse diente, wovon vorliegend allerdings ausgegangen wird, geht aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022 deutlich hervor, dass er diese Auffassung vertrat (vgl. etwa Frage 16).