6.4.2.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch mit Beschwerde nicht ausdrücklich zu dieser Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Er brachte aber (sinngemäss) vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten auch zu dieser Frage im Rahmen einer Strafuntersuchung hätte einvernehmen müssen (Ziff. 8).