6.4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass die in der Berichterstattung gemachten Äusserungen so harmlos formuliert gewesen seien, dass sie den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit in keiner Weise zu Fall hätten bringen können. Entsprechend sei auch keine Beleidigungsabsicht des Beschuldigten auszumachen, weshalb er selbst bei Annahme des Fehlens einer begründeten Veranlassung für das Veröffentlichen der Artikel zum Gutglaubensbeweis zuzulassen wäre. - 17 -