6.4.2. 6.4.2.1. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Strafanzeige nicht zu dieser Frage. Er führte einzig aus, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und absichtlich darauf verzichtet habe, ihn vorgängig Stellung nehmen zu lassen, um nicht eine Untersagung der Publikation durch eine einstweilige Verfügung (mit Hinweis auf Art. 266 ZPO) zu riskieren (Rz. 22).