10 sowie BGE 127 III 481 E. 2c, aa) und bestand deshalb im Zeitpunkt, als über den "L.-Prozess" berichtet wurde, ein berechtigtes öffentliches Interesse (auch) an der Person des Beschwerdeführers, gegenüber welchem der Schutz von dessen Privatsphäre zurückzutreten hatte. Damit war die Namensnennung erlaubt. 6.4. 6.4.1. Schliesslich kann vorliegend aber auch mit zumindest hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es dem Beschuldigten vorwiegend darum gegangen sein könnte, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).