Das Bezirksgericht C. führte in seinem Urteil vom M, S. 1040, im Zusammenhang mit der Strafzumessung denn auch bezeichnenderweise aus, dass durch das inkriminierte Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen geschädigt worden sei, welche in besonderem Masse darauf angewiesen sei, dass die getätigten Geschäfte integer abliefen und nicht von fremden Interessen gesteuert seien. Steht damit aber das Ansehen der Finanzbranche Schweiz in Frage, besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifikation der eigentlichen Akteure dieser Vorwürfe.