er sich höchster Qualität (vgl. hierzu die Seite der Schweizerischen Bankiervereinigung: www.swissbanking.ch). Das Bezirksgericht C. führte in seinem Urteil vom M, S. 1040, im Zusammenhang mit der Strafzumessung denn auch bezeichnenderweise aus, dass durch das inkriminierte Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen geschädigt worden sei, welche in besonderem Masse darauf angewiesen sei, dass die getätigten Geschäfte integer abliefen und nicht von fremden Interessen gesteuert seien.