6.3.4. Als sicher erstellt gelten kann zunächst, dass an einer nicht identifizierenden Berichterstattung, wie in E. 6.2.2 dargelegt, ein öffentliches Interesse bestand (vgl. hierzu etwa auch ANNE-SOPHIE MORAND, Die Person der Zeitgeschichte, in: media | lex 6/15, Rz. 12, wonach in Beachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung eine identifizierende Kriminalberichtserstattung solange unzulässig ist, als dem Interesse der Öffentlichkeit auch ohne Namensnennung Rechnung getragen werden kann).