Die Staatsanwaltschaft R. habe zudem am 1. September 2022 wegen eines in der "Zeitung 2." in der gleichen Sache publizierten Artikels gegen den Autor einen (mit Einsprache angefochtenen) Strafbefehl wegen übler Nachrede erlassen (Ziff. 13 mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen 11 und 12).