Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, dürfe nicht ins Gewicht fallen. Mehr oder weniger wohlhabende Personen hätten nach allgemeinem Rechtsverständnis die gleichen Rechte und Pflichten. Weder die einen noch die anderen seien "vogelfrei". Für alle gelte, dass die privaten Vermögensverhältnisse zu ihrer durch Art. 28 ZGB geschützten Privatsphäre gehörten, weshalb es sich verbiete, diese ohne triftigen Grund in der Öffentlichkeit auszubreiten. Inwiefern solch ein triftiger Grund hier vorgelegen haben soll, erschliesse sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung nicht (Ziff. 12 i).