ten sei als sein Persönlichkeitsschutz, als nicht zulässig. Die in den inkriminierten Berichten kolportierten Vorwürfe seien auch keineswegs eher "mild", seien ihm doch im Sinne feststehender Tatsachen der Besuch eines Stripclubs, "heimliche Deals rund um I. und das Konsumkredit-Unterneh- men G." sowie ein "Strafantrag auf zwei Jahre bedingt", mitunter handfeste Delikte vorgeworfen worden, die sich in der Folge nicht einmal bestätigt hätten. Das Verbot der Namensnennung sei zudem auch bei zurückhaltender Berichterstattung zu beachten. Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, dürfe nicht ins Gewicht fallen.