Er sei vom Bezirksgericht C. von allen wesentlichen Strafvorwürfen freigesprochen worden. Von diesen Freisprüchen seien nicht nur die wesentlichen Vorwürfe im Komplex "G." erfasst, sondern auch alle Anklagepunkte im Komplex "I.". Die Aussage im inkriminierten Bericht erweise sich im Lichte dieses Urteils in Bezug auf "I." als komplett falsch (Ziff. 12 h). Damit erweise sich auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher zu gewich- - 15 -