Dass er einer wohlhabenden Familie angehöre, die in Q. ein AA und eine Immobilienfirma betreibe, mache ihn nicht zu einer Person des öffentlichen Interesses. Diese Tätigkeiten hätten nichts mit der Anklage zu tun, weshalb sie keine Ausnahme vom Verbot der Namensnennung rechtfertigten (Ziff. 12 f). Wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm festgestellt habe, dass er bloss ein "Nebenangeklagter" sei und keiner Kapitalverbrechen angeklagt worden sei, wäre es im Lichte der Unschuldsvermutung folgerichtig gewesen, ihn im Rahmen der Berichterstattung nicht mit Namen und anderen persönlichen Angaben zu nennen (Ziff. 12 g).