Das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bei der Berichterstattung über (bevorstehende) Strafprozesse sei auch bei sog. Sensationsfällen zu beachten (Ziff. 12 c). Dringlichkeit sei überhaupt kein legitimes Argument zur Befreiung von Strafe (Ziff. 12 d). Auch eine Berichtsverfassung im Konjunktiv ändere am Verbot der Namensnennung nichts, ganz abgesehen davon, dass die fraglichen Artikel im Indikativ verfasst worden seien (Ziff. 12 e).