Dass sein Name in der Anklageschrift genannt worden sei, habe keinesfalls gerechtfertigt, seinen Namen einfach in der Öffentlichkeit auszubreiten. Jedes Medium und jeder Journalist müsse sich die Frage stellen, ob eine Namensnennung unter ehr- und persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sei oder nicht. Weil es sich bei ihm und den anderen Angeklagten nicht um Personen der Zeitgeschichte handle, habe die Staatsanwaltschaft des Kantons C. am 12. März 2018 und 27. Mai 2019 die nötigen Anordnungen erlassen, um die Namen der Angeklagten vor vorverurteilenden Berichten in den Medien zu schützen.