Offenbar werde vielfach angenommen, ein schwerer Straffall sei ein Ereignis der Zeitgeschichte und wer darin verwickelt sei, werde zur Person der Zeitgeschichte und damit in Bezug auf Bildpublikation und Namensnennung "vogelfrei". Dieser nicht weiter begründete Gedankengang sei aber nicht zwingend. Zur Anprangerung illegaler Methoden genügten Publikationen auch ohne Namensnennung. Eine Missachtung der Unschuldsvermutung beeinträchtige in vielen Fällen auch die Rechtspflege (Ziff. 11). - 14 -