Auch die Lehre teile den Standpunkt, dass die Namensnennung im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung grundsätzlich unzulässig sei. Aufgrund der auch im Verhältnis zwischen Privaten wirkenden Unschuldsvermutung sei das Verbot der Namensnennung die Regel und die Zulassung der Namensnennung wegen besonderer Umstände die Ausnahme, zumal immer etwas hängen bleibe. Auch in sogenannten Sensationsfällen bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur hinsichtlich einer allfälligen Verhaftung des Tatverdächtigen oder einer allfälligen Aufklärung eines Verbrechens, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer der "Täter" sei, was vor allem in der deutschen Praxis verkannt werde.