Dennoch scheine die Staatsanwaltschaft des Kantons C. derart grosse Verfehlungen entdeckt zu haben, dass sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefordert habe. Auch hier gelte das Interesse der Öffentlichkeit, alle angeblich Beteiligten "dieses Skandals" zu kennen, handle es sich doch vor allem um sehr wohlhabende Unternehmer, denen die Öffentlichkeit erhöhtes Vertrauen entgegenbringe. Die den Beschwerdeführer betreffenden Äusserungen in den Artikeln seien zudem als "eher mild" einzustufen. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte sei daher "eher gering", das Interesse der Öffentlichkeit angesichts der Bedeutung des Verfahrens aber als hoch einzustufen.