sei das Interesse der Öffentlichkeit, zu wissen, worum es genau gehe und wer alles "in diesen riesigen Skandal" involviert zu sein scheine, deutlich höher zu gewichten als das Recht des Beschwerdeführers, dass sein Name aus der Öffentlichkeit "rausgehalten" werde. Der Beschwerdeführer, nota bene einer der reichsten Schweizer überhaupt, sei in Verbindung mit dem fraglichen Prozess sehr wohl für die ganze Schweiz eine Person öffentlichen Interesses. Zwar seien ihm keine "Kapitalverbrechen" angelastet worden. Dennoch scheine die Staatsanwaltschaft des Kantons C. derart grosse Verfehlungen entdeckt zu haben, dass sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefordert habe.