6.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass der Name und das Bild des Beschwerdeführers im Kontext des Strafverfahrens bereits zuvor in der "Zeitung 2." publiziert worden seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich einer der Nebenangeklagten und alles andere als der "Hauptdarsteller" des fraglichen Gerichtsverfahrens gewesen. Entsprechend sei er in den fraglichen Artikeln auch nur "nebenbei" erwähnt worden. Dass er Teil des Strafverfahrens gewesen sei, sei schon vorher öffentlich gewesen.