6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte begründete die namentliche Nennung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 24. August 2022 im Wesentlichen nicht damit, dass auch dies für das bessere Verständnis der Anklagevorwürfe erforderlich gewesen wäre, sondern damit, dass der Beschwerdeführer eine "öffentliche Person" sei, weil er gemäss "Bilanz" einer der reichsten Schweizer sei. Es sei gemäss seiner journalistischen Aufgabe "ein Muss" gewesen, über die gegen den Beschwerdeführer in einem der grössten Gerichtsprozesse der Schweiz erhobenen Vorwürfe zu berichten, inklusive Namensnennung (Frage 16). Es sei die Funktion der Medien, den Mächtigen auf die Finger zu schauen (Frage 27).