Ähnlich verhält es sich mit dem "Artikel 2, in welchem der Beschuldigte bestimmte Vorkommnisse, darunter zwei auch den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse vom 20. Februar und 18. September 2014, in Form einer chronologischen Übersicht und in Anlehnung an die Anklage kurz kommentierte. Dies diente offensichtlich dazu, die beiden in E. 3.2 dargelegten Themenkomplexe der Anklage mittels konkreter Beispiele zu veranschaulichen bzw. verständlich zu machen. Auch an diesen Ausführungen bestand ohne Weiteres ein öffentliches Interesse.