zu verorten sind. Mit dieser Konkretisierung ermöglichte er es der Öffentlichkeit, die angeklagten Hauptvorwürfe besser zu verstehen und einzuordnen bzw. machte er sie für die Öffentlichkeit überhaupt erst fassbar, woran ohne Weiteres ein öffentliches Interesse bestand. Dies galt unbesehen davon, dass dadurch bereits relativ konkrete Rückschlüsse auch auf involvierte (natürliche) Personen ermöglicht wurden (so wird etwa der Beschwerdeführer im Handelsregistereintrag der zwischenzeitlich auf K. unfirmierten "G." als "adm. président" namentlich genannt).