6.2.2. Indem der Beschuldigte – insbesondere im "Artikel 1" – die Unternehmen, an denen die Hauptangeklagten "Schattenbeteiligungen" erworben haben sollen, namentlich bezeichnete ("F."; "G."; "H."; "I."), machte er das unternehmerische Umfeld transparent, in welchem die mutmasslichen Straftaten - 12 -