6.2. 6.2.1. Dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die zur Anklage gebrachte Strafuntersuchung bestand, steht – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt – ausser Frage. Fraglich ist einzig, ob dies für den gesamten Inhalt der Berichterstattung und insbesondere auch die namentliche Nennung des Beschwerdeführers als angeklagte Person gilt. Mit anderen Worten geht es um die Frage, ob an der identifizierenden Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestand oder ob diesem auch mit einer nicht identifizierenden Berichterstattung hinreichend Rechnung hätte getragen werden können.