Weil der Beschwerdeführer die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten (Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Frage 16) unbestritten liess und auch ansonsten nichts darauf hinweist, dass es anders gewesen sein könnte, kann dies ohne Weiteres als erstellt gelten. Dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer womöglich keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumte hatte, ändert an dieser Sichtweise nichts. Insofern ist der Entlastungsbeweis ohne Weiteres als erbracht zu betrachten, sofern – was in Beachtung von Art. 173 Ziff. 3 StGB noch zu prüfen ist – der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB überhaupt zuzulassen ist.