6. 6.1. Gegenstand des Entlastungsbeweises ist vorliegend somit nicht die Frage, ob die vom Beschuldigten weiterverbreiteten Anklagevorwürfe wahr waren oder vom Beschuldigten für wahr gehalten werden durften, sondern die Frage, ob der Beschuldigte wahrheitsgemäss und unter Betonung der Unschuldsvermutung über den Strafprozess bzw. die Anklage berichtete. Weil der Beschwerdeführer die diesbezügliche Behauptung des Beschuldigten (Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Frage 16) unbestritten liess und auch ansonsten nichts darauf hinweist, dass es anders gewesen sein könnte, kann dies ohne Weiteres als erstellt gelten.