Eine wahrheitsgetreue Berichterstattung zu einem laufenden Strafprozess zeichnet sich gerade dadurch aus, dass jemand durch die darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen zwar unter Betonung der in Strafprozessen geltenden Unschuldsvermutung (wahrheitsgemäss) als beschuldigte Person, nicht aber (wahrheitswidrig) als ein bereits überführter Straftäter dargestellt wird. Weil sich der Wahrheitsbeweis auf die massgeblichen Tatsachenbehauptungen zu beziehen hat, steht im Zusammenhang mit einer solchen Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren beim Wahrheits- - 11 -