5.3. Insofern scheint das Bundesgericht bei fraglichen Ehrverletzungen durch Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht – wie namentlich von FRANZ RIKLIN vorgeschlagen – auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung eines berechtigten Interesses abzustellen, sondern hält es daran fest, dass auch solchen Situationen ausschliesslich durch grundrechtskonforme Auslegung von Art. 173 StGB mit dem Entlastungsbeweis angemessen Rechnung getragen werden kann, womit in solchen Fällen auch kein Raum mehr für den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bleibt.