Bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat könne aber, weil dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen sei, nur eine Formulierung zulässig sein, die hinreichend deutlich mache, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handle und dass der Entscheid des zuständigen Gerichts noch offen sei. Weiter stellte das Bundegericht fest, dass ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestanden habe, dass die davon betroffene Person "eine national bekannte Sterbehilfeorganisation" sei, die regelmässig in den Medien präsent sei und ihre Dienstleistungen einem breiten Publikum anbiete, und dass die Berichter-