Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass der Wahrheitsbeweis beim Vorwurf eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur mit einer Verurteilung erbracht werden könne (mit Hinweis auf BGE 132 IV 112 E. 4.2). Soweit aber über ein hängiges Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung berichtet werde, müsse es für die Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, dass ein Vorverfahren eröffnet worden sei. Damit sei jedenfalls ein Nachweis, wenn auch nicht für die Straftat als solche, so aber doch für den entsprechenden Tatverdacht erbracht (E. 2.6).