173 StGB] der besonderen Situation und der Aufgabe der Medien Rechnung zu tragen sei. Es verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (wonach eine Tatsachenbehauptung in der Presse nur unwahr und persönlichkeitsverletzend sei, wenn sie in den wesentlichen Punkten nicht zutreffe und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeige bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichne, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetze), was entsprechend auch für den strafrechtlichen Ehrenschutz gelte (E. 2.5 mit