Das Bundesgericht erwog, dass die vom fraglichen Artikel betroffene Person mit Beschwerde die Gegebenheit dieses Rechtfertigungsgrunds bestritten habe (E. 2.2) und stellte fest, dass die Medienfreiheit den Medienschaffenden keine Immunität gegen Strafverfolgung wegen Ehrverletzung verleihe, dass aber im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung [von Art. 173 StGB] der besonderen Situation und der Aufgabe der Medien Rechnung zu tragen sei.